Meinungsäusserungsfreiheit in der EU ist Geschichte

Die Basis der Freiheit ist in der EU bereits Geschichte – Zweiflern stehen Fakten entgegen, die wir hier aufzeigen.

Peter Hänseler

Zersetzung der Freiheit in zwei Schritten

Meinungsäusserungsfreiheit bis zum 2. März 2022

Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet wie folgt:

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

ARTIKEL 11 – FREIHEIT DER MEINUNGSÄUSSERUNG UND INFORMATIONSFRE

Das tönt gut und es legt eine Freiheit ohne Einschränkung fest. Dies hat aber mit der heutigen Realität nichts mehr zu tun, denn diese Freiheitsrechte sind seit dem 2. März 2022 Geschichte. Damit ist Artikel 11 der EU-Charta toter Buchstabe.

Schritt 1 – Verbot von RT und Sputnik in der EU 

Am 2. März 2022 erliess der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag von Herrn Borell, seines Zeichens Hoher Vertreter für Aussen- und Sicherheitspolitik, eine Verordnung, welche Art. 11 der Charta der Grundrechte kippte.

Eine Begründung, welche keine ist

In den Erwägungen werden die russischen Medienkanäle RT und Sputnik als «hybride Bedrohungen» bezeichnet, deren Bekämpfung sichergestellt werden müsse,

“… durch mögliche Reaktionen im Bereich hybrider Bedrohungen unter anderem auf ausländische Einmischung und Einflussnahme, die Präventivmassnahmen sowie die Auferlegung von Kosten für feindselige staatliche und nichtstaatliche Akteure umfassen können… .”

Ziff. 5 – VERORDNUNG (EU) 2022/350 DES RATES

Die Begründung ist in keiner Art und Weise nachvollziehbar und bedient sich Wortkreationen, welche keinerlei Bedeutung haben. So weiss niemand – wohl auch der Verfasser dieser Verordnung nicht – was eine “hybride Bedrohung” im Zusammenhang mit Berichterstattung ist.

Weiter:

«Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Massnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar.»

Ziff. 8 – VERORDNUNG (EU) 2022/350 DES RATES

Inwiefern Berichterstattung aus Russland die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Europa gefährden könnte, bleibt unbeantwortet, da russische Berichterstattung eben nicht geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bedrohen. Wiederum ein Argument, das keines ist.

Wie werden im zweiten Teil dieses Artikels sehen, dass die russische Berichterstattung vielmehr die Glaubwürdigkeit des westlichen Narrativs zu diesem Konflikt bedroht.

Weiter:

“ […] ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäusserung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Massnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen.

Ziff. 10 – VERORDNUNG (EU) 2022/350 DES RATES

Diese Aussage zeigt, dass die Freiheit weg ist: Die EU begründet die Zerstörung der Meinungsäusserungsfreiheit damit, dass sie eben jene Freiheit zerstört, welche sie vorgibt zu schützen. Wenn es schon äusserst schwierig ist, dem Verordnungskauderwelsch sprachlich zu folgen, so stellt der Inhalt nichts anderes als einen Angriff auf den gesunden Menschen- und mehr noch auf den juristischen Sachverstand dar.   

Eine Verordnung kippt die Charta

Es ist juristisch (eigentlich) unmöglich oder sollte es zumindest sein, Freiheitsrechte, welche in einer Charta – sprich Verfassung – niedergeschrieben sind und den Nukleus der Demokratie bedeuten, mit einer Verordnung zu kippen. Dazu kommt, dass diese Verordnung in Klammern – als “Rechtsakte ohne Gesetzescharakter” bezeichnet wird.

Screenshot Verordnung Seite 1

Meinungsäusserungsfreiheit ist die Basis jeglicher Freiheit

Eine Demokratie funktioniert nur dann, wenn Freiheit herrscht. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist die Basis aller anderer Freiheitsrechte. Wenn man seine Meinung nicht äussern kann – ob diese richtig oder falsch ist, darf keine Rolle spielen – können andere Freiheitsrechte (Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Handels- und Gewerbefreiheit, Eigentumsfreiheit etc.) gar nicht gedeihen.

«Was die EU hier macht, hat mit Recht nichts zu tun.»

Das war etwa den Vätern der amerikanischen Verfassung klar. In der sogenannten «Bill of Rights», welche die ersten 10 Zusatzartikel der amerikanischen Verfassung enthalten und 1791 erlassen wurden, steht denn auch die Meinungsäusserungsfreiheit an erster Stelle (First Amendment).

«Europa ist ein Garten – der grösste Teil der restlichen Welt ist ein Dschungel»

Berlliner Zeitung

Tod des Staatsrechts führt zum Untergang des Rechts

Was die Zerstörung der Freiheit der in EU wirklich pervers macht, ist der Umstand, auf welche Weise dies geschehen ist und weiter geschieht: Auf Initiative eines Einzelnen – hier: Herr Borell– wurde innert ein paar Tagen die in der Charta der EU verankerte Meinungsäusserungsfreiheit mit einer Verordnung gekippt. Nota bene einer Verordnung, welche als «Rechtsakt ohne Gesetzescharakter» bezeichnet wird, was immer das bedeuten mag.

Die Hierarchie von Erlassen hat gute Gründe.

Modell Schweiz – funktioniert auch nicht mehr, da es umgangen wird

In der Schweiz haben wir vereinfacht gesagt, drei Stufen von Erlassen. Zuoberst in dieser Hierarchie befindet sich die Verfassung (für EU: Charta), danach kommen die Gesetze und schliesslich die Verordnung als niederste Erlassform.

Je höher ein Erlass in der Hierarchie steht, umso schwieriger und aufwändiger ist es, eine Bestimmung zu erlassen, zu ändern oder zu streichen.

In der Schweiz bedarf es für eine Verfassungsänderung einer nationalen Volksabstimmung, bei welcher nicht nur die Mehrheit der stimmberechtigten Bevölkerung, sondern auch die Mehrheit der Kantone einer Änderung zustimmen müssen. Warum ist das gut?

Dies führt in der Schweiz dazu, dass eine Verfassungsänderung intensiv vom Volk und Politkern diskutiert wird. Bei wichtigen Verfassungsentscheiden findet ein richtiggehender Kampf der Worte im Fernsehen, auf den sozialen Medien, in den Zeitungen, in den Parlamenten, an Stammtischen und zuhause am Küchentisch statt. Man schenkt sich nichts, ist gezwungen, Gegenmeinungen anzuhören und Skeptikern eine Bühne zu geben. Wenn dann alle erschöpft sind, wird abgestimmt. Meiner Meinung nach waren die Ergebnisse von Volkabstimmungen in der Schweiz in der Vergangenheit von Skepsis gegenüber der Obrigkeit – sprich Politikern – und von Selbstverantwortung geprägt – gut so.

Das System Schweiz kam betreffend Struktur der Rechtslegung dem demokratischen Optimum in der Vergangenheit sehr nahe.

Entscheide der Politiker, Einfluss auf die Medien während COVID und das – meines Erachtens – rechtswidrige Handeln von Behörden im Zusammenhang mit dem Kollaps der Credit Suisse trübt diesen Eindruck jedoch immer mehr ein; über das rechtlich katastrophale Handling der Credit Suisse haben wir berichtet «Derivatebombe – Credit Suisse Rettung – Alle wurden angelogen».

Selbst die Schweiz als Gralshüterin der direkten Demokratie tendiert dazu, der Exekutive eine viel zu lange Leine zuzugestehen, was zu Ergebnissen führt, welche mit der so hochgehaltenen Souveränität des Volkes nicht mehr viel zu tun hat.

Zwar hat die Schweiz RT und Sputnik nicht gesperrt, unsere Politiker haben jedoch – ohne das Volk zu fragen – die Sanktionen der EU gegen Russland mit Bausch und Bogen übernommen und somit die in der Verfassung verankerte Neutralität mir nichts dir nichts aufgegeben.  Meines Erachtens eine Katastrophe, welche nun ein Initiativkomitee korrigieren möchte – wohl zu spät.

Brandgefährliche Entwicklung

Wenn nun unsere Leser der Meinung sind, dass der oben besprochene EU-Erlass, welcher «lediglich» die Meinungsäusserungsfreiheit von russischen Medien beschneidet, ein Einzelfall in Notzeiten darstellt – weit gefehlt.

Schritt 2 – Verordnung für Digitale Dienste – ein Wolf im Schafspelz

Am 19. Oktober 2022 erliess die EU eine Verordnung mit dem kryptischen Namen «Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)». Diese Verordnung soll am 17. Februar 2024 in Kraft treten.

Orwellsche Zeiten warten auf uns.

Es ist unmöglich, in dieser Abhandlung auf alle wichtigen Erwägungen und Artikel dieser Verordnung einzugehen. Die Verordnung umfasst 120 Seiten und ist selbst für einen Rechtsanwalt unleserlich.

An dieser Stelle soll der Leser lediglich dafür sensibilisiert werden, dass in der EU – und somit auch in der Schweiz – hinter verschlossenen Türen ein Regime eingeführt wird, das George Orwells Roman «1984» wie Frühstücksfernsehen aussehen lässt. George Orwell schrieb sein Werk «1984» in den 40-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, nach dem Zweiten Weltkrieg. Er hatte keine Ahnung, wie die heutige Informationstechnologie aussehen würde und mit welch einfachen Mitteln man die Menschen heute versklaven kann.

Hehrer Beginn des Textes

Beginnt man mit der Lektüre dieser Verordnung, so meint man tatsächlich – wenigsten anfangs – dass es in diesem Erlass um den Schutz des Wettbewerbs, die gesetzliche Harmonisierung und um den Schutz des Konsumenten und Minderjähriger geht.

Eine kurze Leseprobe:

«Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und Bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung und die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.»

Ziffer 3 VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Nimmt man sich die Mühe, das gesamte 120 Seiten starke Dokument zu lesen, so wird einem die Tragweite klar.

Krise ist, wenn das Gremium Krise will

Richtig Fleisch am Knochen hat etwa Erwägung Nr. 91. Da spricht man von Krisenzeiten, welche so weit gefasst sind, dass jede Situation unter den Begriff «Krise» subsumiert werden kann. Etwa wird nach einer konkreten Aufzählung am Ende regelmässig eine sogenannte «catch-all»-Klausel angehängt, eine Klausel also, welche alles abdeckt und den Behörden einen Blankocheck ausstellt (fett hervorgehoben). Krise ist,

[…] wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können. Solche Krisen könnten auf bewaffnete Konflikte oder terroristische Handlungen, einschliesslich neu entstehender Konflikte oder terroristischer Handlungen, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Wirbelstürme sowie auf Pandemien und andere schwerwiegende grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit zurückzuführen sein.

Ziff. 91 – VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Falls Krise herrscht, herrscht das Gremium – wer genau das Gremium ist, bleibt im Dunkeln. Auf der Webseite der Europäischen Kommission findet man zum Gremium folgende Aussage:

«Ein wichtiger Teil des Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsrahmens des Gesetzes über digitale Dienste wird auch das Gremium sein, das sich aus unabhängigen Koordinatoren für digitale Dienste zusammensetzt.»

Fragen und Antworten: Gesetz über digitale Dienste

Jene Leser, welche den Roman «1984“ von George Orwell tatsächlich gelesen haben, werden das Gremium als «Ministerium für Wahrheit» wiedererkennen.

Das Gremium hat allumfassende Kompetenzen – zusammen mit der EU-Kommission.

Spitzel

Dann werden die «Hinweisgeber» eingeführt. Diese Hinweisgeber sind nichts anderes als Spitzel, welche «illegale» Inhalte ermitteln und entfernen lassen. Gemäss Verordnung müssen diese Hinweisgeber vertrauenswürdig sein. Die Frage, wie diese Vertrauenswürdigkeit ermittelt wird und wer dies tut, bleibt im Dunkeln. (Ziff. 62 – VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES)

Unternehmen sind verpflichtet mit diesen Hinweisgeber zusammenzuarbeiten und sind verpflichtet Informationen über Nutzer an die Behörden weiterzugeben.

Ziff. 56 – VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Definition der Rechtswidrigkeit

Hier wird das Recht nun absolut zersetzt, indem Rechtswidrigkeit schwammig definiert wird:

«Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen, sollte die Definition des Begriffs „rechtswidrige Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung im Grossen und Ganzen den bestehenden Regeln in der Offline-Umgebung entsprechen. Insbesondere sollte der Begriff „rechtswidrige Inhalte“ so weit gefasst werden, dass er Informationen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten umfasst. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa rechtswidrige Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder nach dem geltenden Recht rechtswidrig sind, weil sie mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen.»

Ziff. 12 – VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Die Verordnung geht noch weiter, indem sie den Begriff «rechtswidrig» mit «anderweitig schädlich» gleichsetzt

«Diese Verordnung sollte für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Im Einzelnen sollte diese Verordnung für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, insbesondere für Anbieter einer „reinen Durchleitung“, von „Caching“-Leistungen und von „Hostingdienst“-Diensten, da die Nutzung dieser Dienste – hauptsächlich zu verschiedensten berechtigten und gesellschaftlich vorteilhaften Zwecken – exponentiell angestiegen ist und sie dadurch auch bei der Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle spielen.»

Ziff. 5 – VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Nachdem der Begriff «rechtswidrig» in Ziffer 12 dermassen schwammig definiert wird, zersetzt die Verordnung mit der Gleichsetzung des Begriffs «rechtswidrig» mit «anderweitig schädlich» das Recht komplett. «Anderweitig schädlich» ist kein juristischer Begriff und somit können Informationen, welche den EU-Behörden nicht genehm sind, als illegal bezeichnet werden. Das ist die reine Willkür.

Kompletter Datenzugang durch die EU

Artikel 40 der Verordnung ist ein weiterer kompletter Schritt in ein totalitäres System. Unter dem Titel «Datenzugang und Kontrolle» verschaffen sich die Behörden – «auf begründetes Verlangen» – Zugriff auf die Daten von privaten Anbietern.

«Die Anbieter sehr grosser Online-Plattformen oder sehr grosser Online-Suchmaschinen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.»

Art. 40 VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

In einem demokratischen System benötigt ein behördlicher Zugriff auf private Daten ein strafrechtliches Verfahren und einen richterlichen Beschluss. Das ist Geschichte.

Demokratie, die keine mehr ist

Die EU muss sich die Kritik gefallen lassen, dass sie ein totalitäres System ist, welches sich keinen Deut um die grundlegendsten Regeln von Staatsrecht und Rechtslegung kümmert. Dass diese keine haltlose Behauptung ist, sondern eine Tatsache, ergibt sich aus diesem Artikel in aller Klarheit.

Fazit

Die EU, welche sich gerne als demokratisches Gebilde geriert, ist zu einem totalitären Staatengebilde geworden, wo bereits die Rechtssetzung in der Form keine ist. Wir haben an dieser Stelle erörtert und nachgewiesen, dass auch der Inhalt der Erlasse Tür und Tor zu einem Gesamtsystem öffnet, das die niederste Schwelle von Recht nicht erreicht, sondern zu einer orwellschen Welt geführt hat.

Die EU wird das Internet und die Informationen, welche darin zu finden sind, komplett kontrollieren. Durch die faktische Unlesbarkeit der Erlasse und die in jegliche Richtung dehnbaren Definitionen von Begriffen – etwa «Rechtswidrigkeit» – kann jedem, der eine Meinung vertritt und kundtut, welche dem Narrativ der EU-Führer nicht genehm ist, der Garaus gemacht werden.

Was die EU-Obrigen etwa als «schädlich» bezeichnen, kann entfernt werden und die Betreiber von Plattformen werden dazu gezwungen – ohne richterlichen Beschluss – private Daten der Nutzer dieser Plattformen an die Behörden herauszugeben, damit die «Übeltäter» belangt werden können.

Da die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied Erlasse in der Vergangenheit – sprich Sanktionen – tel-quel übernommen hat, ist zu befürchten, dass dieses menschenverachtende Regelwerk auch in der Schweiz eingeführt wird.

Diese Tendenz, welche die Medien im Westen bereits seit Kriegsbeginn – oder bereits während der COVID-Zeit – mitgetragen haben, wird nun «rechtlich» verankert.

Im zweiten Teil werden wir erörtern, was für Konsequenzen diese Art von Informationsmanagement hat. Wir werden an Beispielen aufzeigen, wie weit diese ideologische Berichterstattung seit Februar 2022 von den Fakten entfernt ist und wie Medien sich bereits auf Exponenten einschiessen, welche freie Meinungsäusserung propagieren.

Meinungsäusserungsfreiheit in der EU ist Geschichte

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