EU sanktioniert deutsche Journalisten

Erstmals sanktioniert die EU deutsche Journalisten. Politik kapert den Rechtsstaat. Viele Kollegen schweigen, es betrifft ja andere. Analyse des Schreckens.

Peter Hänseler

Zwei entrechtete deutsche Journalisten – Alina Lipp und Thomas Röper – Böse Erinnerungen aus dunkelsten Zeiten kommen auf.

Sachverhalt

Am 20. Mai 2025 erliess der Rat der Europäischen Union (BESCHLUSS (GASP) 2025/966 DES RATES) erstmals Sanktionen gegen zwei deutsche Journalisten – Alina Lipp und Thomas Röper. Unterzeichnet wurde dieser Beschluss von Kaja Kallas als «Präsidentin» des Rats der Europäischen Union. Das ist sonderbar, denn seit dem 1. Dezember 2024 amtet Antonio Costa als Präsident dieses Rates. Kaja Kallas ist seit Dezember 2024 die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und gleichzeitig die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission.

Der Beschluss bezeichnet Lipp und Röper als «Kriegskorrespondenten» und deutsche Staatsangehörige. Im Folgenden werde ich die Begründung der EU auf Thomas Röper beschränken, da die Vorwürfe praktisch gleich sind und wir den Rahmen dieses Beitrags nicht sprengen möchten.

Begründung der EU-Bürokratie

Text

Begründet werden die Sanktionen gegen Röper folgendermassen:

«Thomas Röper ist ein deutscher Blogger. Durch sein Netzwerk von Online-Kanälen unter der Bezeichnung ‚Anti-Spiegel‘ verbreitet er systematisch Fehlinformationen über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und spricht der ukrainischen Regierung die Legitimation ab, insbesondere im Hinblick auf die Manipulation der öffentlichen Meinung in Deutschland in Bezug auf Unterstützung für die Ukraine.

Darüber hinaus legitimierte er die illegale Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland, indem er als «Wahlbeobachter» fungierte und an einer Kampagne zur Förderung des illegalen Referendums Russlands über die Abspaltung der von Russland besetzten Gebiete von der Ukraine teilnahm. Außerdem diente er als Sprecher für die Regierung der Russischen Föderation zur Verbreitung russischer Propaganda-Narrative, unter anderem bei VN-Treffen nach der Arria-Formel.

Thomas Röper ist daher beteiligt am Einsatz von Informationsmanipulation und Einflussnahme und unterstützt diesen, und er erleichtert einen bewaffneten Konflikt in einem Drittland.»

BESCHLUSS (GASP) 2025/966 DES RATES

Sprachlich fehlerhaft

Verhängnisvoll ist bereits die Sprache, wenn der Beschluss im ersten Absatz schreibt “[…] spricht der ukrainischen Regierung die Legitimation ab, insbesondere im Hinblick auf die Manipulation der öffentlichen Meinung […]”. Dieser Satz ist grammatikalisch und logisch nicht korrekt. Es ist auch kein Übersetzungsfehler, denn auch auf Englisch wird der gleiche Wortsalat geschrieben – unter Primarschulniveau. Ein Hinweis darauf, wie unsorgfältig diese Behörde arbeitet.

Verbreitung systematischer Fehlinformationen

Ich verfolge den Blog «Anti-Spiegel» von Thomas Röper und den Telegramkanal «Neues aus Russland» von Alina Lipp sporadisch und kenne weder Frau Lipp noch Herrn Röper persönlich. Die Reichweiten ihrer Kanäle sind jedoch beeindruckend.

Ich habe jedoch nie von Fehlinformationen auf diesen Kanälen gehört. Offensichtlich ist die Begründung der EU «systematische Fehlinformationen» lediglich eine unbelegte – und wohl unzutreffende – Behauptung. Zutreffend ist jedoch, dass die Meinungen, welche von Lipp und Röper vertreten werden, keineswegs mit dem Narrativ der EU übereinstimmen.

Falls man systematische Fehlinformationen lesen möchte, verweise ich als Schweizer auf das Leitmedium der Schweiz, die Neue Zürcher Zeitung (NZZ). In unserem Artikel «Wehret den Anfängen! – Propaganda der NZZ» vom Dezember 2022 analysierten wir einen Leitartikel von Chefredaktor Eric Gujer und wiesen nach, dass die NZZ Fehlinformationen verbreitet. Die NZZ wurde übrigens nicht sanktioniert, da sie das Narrativ der EU treu vertritt, obwohl die NZZ über einen Korrespondenten verfügt, der seit Jahren aus Moskau berichtet, und es besser wissen sollte.

Röper spricht der ukrainischen Regierung die Legitimation ab

(Präsident) Selenski regiert seit Mai 2024 ohne Rechtsgrundlage, da seine Amtszeit vor einem Jahr abgelaufen ist und er keine Wahlen abgehalten hat, die er übrigens auch auf keinen Fall gewonnen hätte. Dies ist der Grund, dass wir auf unserem Blog den Titel «Präsident» seither in Anführungszeichen setzen. Herr Röper und wir sind mit dieser Ansicht übrigens in bester Gesellschaft. Viele geopolitische Analysten vertreten diese Meinung und die fehlende Legitimation von Herrn Selenski ist in den gegenwärtigen Friedensverhandlungen ein grosses Thema, da es tatsächlich problematisch ist, einen Friedensvertrag mit einer Partei zu unterzeichnen, der nach der Rechtslage im eigenen Land die Legitimation dazu fehlt.

Schliesslich bezeichnete am 19. Februar 2025 bezeichnete Präsident Trump Selenski auf Truth Social als, «[…] A Dictator without Elections […]» (dt. «Ein nichtgewählter Diktator»).

https://truthsocial.com/@realDonaldTrump/posts/114031332924234939

Röper legitimiert die illegale Annexion, indem er als Wahlbeobachter fungierte

Ich gehe davon aus, dass Herr Röper die Annexion der annektierten Gebiete befürwortet, wofür es nach dem Völkerrecht gute Gründe gibt. Dass er dies tut, indem er als Wahlbeobachter fungierte, ist jedoch komplett sinnfrei. Zu den Referenden in den annektierten Gebieten verweise ich auf unseren Artikel vom 8. Februar 2023 «Selbstbestimmung der Völker – der Westen biegt das Recht nach Gutdünken».

Röper trat als Experte bei einem VN-Treffen nach der Arria-Formel auf

VN-Treffen nach der Arria-Formel sind informelle, nichtprotokollierte Treffen des UN-Sicherheitsrats, die nicht im offiziellen Arbeitsprogramm des Rates stehen. Sie ermöglichen den Mitgliedern des Sicherheitsrats einen offenen und privaten Meinungsaustausch mit externen Experten und Delegationen, oft auch mit hochrangigen Mitarbeitern der UN oder Vertretern nichtstaatlicher Akteure.

Im Januar 2024 fanden verschiedene Sitzungen nach der Arria-Formel statt. Am 13. Januar 2024 berief das Vereinigte Königreich – mit Unterstützung Estlands, Lettlands, Litauens, der Ukraine und der USA – eine Sitzung nach der Arria-Formel mit dem Titel „Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gegen ukrainische Kriegsgefangene und zivile Häftlinge“ ein.

Am 16. Januar 2024 hielt der Rat eine Informationssitzung zur Ukraine ab (S/PV.9839). Slowenien und die Vereinigten Staaten – die gemeinsamen Verfasser der Resolution zu politischen Fragen in der Ukraine – hatten um die Sitzung gebeten, um einen allgemeinen Überblick über die Entwicklungen zu erhalten.

Um dem Prinzip audiatur et altera pars – einem alten rechtlichen Grundsatz, der besagt, dass man auch die andere Seite hören muss – nachzukommen, hat Russland am 24. Januar 2024 eine Sitzung nach der Arria-Formel zur Ukraine mit dem Titel „Jenseits des Schlachtfelds: Gräueltaten der ukrainischen Streitkräfte gegen Zivilisten“ einberufen. Botschafter Wassili Nebensja (Russland) hielt die Eröffnungsrede. Die Referenten, die per Videokonferenz teilnahmen, waren: Maxim Grigoriev, Mitglied der Öffentlichen Kammer der Russischen Föderation; Thomas Röper, deutscher Journalist; sowie zwei Einwohner von Selydove, Vladimir Romanenko und Vladimir Pogorelov, die in der von Russland für das Treffen vorbereiteten Konzeptnotiz als „Opfer der ukrainischen Streitkräfte“ bezeichnet wurden (Quelle: Security Council Report).

Inwiefern Aussagen vor dem Sicherheitsrat rechtlich bedenklich sein und daher EU-Sanktionen rechtfertigen sollen wird nicht begründet, da dies nicht begründbar ist.

Thomas Röper erleichtert einen bewaffneten Konflikt

Die obgenannten Tätigkeiten von Herrn Röper sollen einen bewaffneten Konflikt erleichtern. Inwiefern journalistische Tätigkeiten überhaupt dazu geeignet sein könnten, einen bewaffneten Konflikt zu erleichtern, verschliesst sich mir vollkommen und wird in keiner Art und Weise begründet.

Das Gegenteil ist richtig: Wenn man sich die Mühe macht, die Arbeit von Thomas Röper gründlich zu studieren, stellt man fest, dass eines seiner vordringlichen Anliegen ist, dass so schnell wie möglich im Konflikt in der Ukraine Frieden einkehrt. Allerdings benennt er im Gegensatz zum westlichen Narrativ auch die wahren Gründe, die einem Friedensschluss entgegenstehen.

Begründung, die keine ist

Die «Begründung» für die Sanktionen von Herrn Röper erachte ich sowohl sprachlich als auch inhaltlich als nicht vorhanden.

Dies ist nicht überraschend. Herrn Röpers Blog «Anti-Spiegel» erfreut sich in Deutschland grosser Aufmerksamkeit, vertritt Meinungen, die sich gegen die Narrative der etablierten europäischen Medien richten und den Mächtigen in Brüssel nicht schmecken. Es wäre ehrlicher gewesen, wenn Frau Kallas, welche den Beschluss als Präsidentin des Rates der Europäischen Union unterzeichnete, einfach gesagt hätte, Herr Röper habe es verdient bestraft zu werden, da er eine andere Meinung vertritt, «dieser Schmutzfink muss weg».

Als Rechtsanwalt bin ich bestürzt über diese «Begründungen». Ein Richter würde einen Staatsanwalt, der eine Verurteilung mit solchen nicht belegbaren Behauptungen erreichen wollte, sogar bei einer Anklage einer Verkehrsübertretung aus dem Gerichtssaal verweisen. Hier geht es aber nicht um ein Verkehrsdelikt, sondern um die internationale Ächtung und Zerstörung von Existenzen – nota bene um Journalisten, deren einziges «Verbrechen» es ist, eine andere Meinung zu vertreten als Aparatschiks, die nicht vom Volk gewählt wurden und Europa nachweislich in den Untergang treiben.

Bestrafung ohne Delikt

Grundsatz

Es gibt einen fundamentalen Grundsatz im Strafrecht. Dieser lautet «nulla poena sine lege», zu deutsch, «keine Strafe ohne Gesetz». Dieser Grundsatz ist etwa im deutschen Strafrecht in § 1 StGB (Strafgesetzbuch) verankert «Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.» Wie wichtig dem deutschen Gesetzgeber dieser Grundsatz war, zeigt sich schon daran, dass er im ersten Paragraphen verankert wurde.

EU-Charta

Art. 11 der EU-Charta lautet wie folgt:

«Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.»

Art. 11 der EU-Charta

Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und ist eine zentrale Grundlage für die Gewährleistung demokratischer Grundrechte in der EU.

Kein Delikt

Der Rat der Europäischen Union macht nicht einmal den Versuch, Herrn Röper ein Delikt vorzuwerfen, denn er hat keines begangen und seine Tätigkeit bewegt sich somit im Rahmen von Art. 11 der EU-Charta und von Art. 10 EMRK, die ihn schützen sollten. Somit ist der Erlass von Sanktionen gegen Herrn Röper aus strafrechtlicher und freiheitsrechtlicher Warte widerrechtlich.

Keine Strafe, sondern Massnahme

Nicht überraschend verwendet der Rat denn auch nicht das Wort «Bestrafung», sondern «Massnahmen», wohl um auf billigste Weise einen rechtsfreien Raum zu schaffen, in dem willkürlich Menschen anderer Meinung ausgegrenzt und wirtschaftlich vernichtet werden können. Materiell verletzen diese Massnahmen jedoch grundlegendste strafrechtliche Prinzipien und Freiheitsrechte.

In seinem Beschluss vom 8. Oktober 2024, auf denen die Sanktionen gegen Herrn Röper beruhen, spricht der Rat über «restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands».

Weiter führt dieser Beschluss in seinen Erwägungen (Ziff. 17) entgegen der klaren Rechtslage aus:

«Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und -freiheiten, insbesondere mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht gemäß den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta. […]»

Inwiefern diese Massnahmen im Einklang mit der der Charta stehen, wird selbstredend in keiner Art und Weise begründet.

Welche «Strafen»/Massnahmen wurden gegen Thomas Röper verhängt?

Einreiseverbot

Art 1, Ziff. 1:

«Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass im Anhang aufgeführte natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen […]»

Dabei weitet der Rat die Sanktionen nach lit. b) auch auf zwei weitere Personengruppen aus, nämlich,

«b) mit den unter Buchstabe a genannten natürlichen Personen verbunden sind;»

wobei nicht definiert wird, was das Wort «verbunden» bedeutet und,

«c) natürliche Personen unterstützen, die unter Buchstabe a genannte Aktivitäten ausüben.»

Somit werden Personen, welche Herrn Röper unterstützen, ebenfalls sanktioniert. Auch hier schweigt sich die Behörde darüber aus, was «unterstützen» bedeutet.

Zwar stellt Ziff. 2 lakonisch fest, dass die Mitgliedstaaten – hier Deutschland – nicht verpflichtet seien, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. Das ist jedoch zynisch, denn wie soll Herr Röper nach Deutschland gelangen, denn Russland hat keine gemeinsame Grenze mit Deutschland und Ziff. 1 verbietet auch die Durchreise.

Einfrierung sämtlicher Vermögenswerte

Art. 2, Ziff. 1:

«Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden [eingefroren]»

Der Begriff «eingefroren» ist reine Semantik, diese Massnahme ist nichts anderes als eine Einziehung von Eigentum, denn es wird kein Rechtsweg aufgezeigt, welcher der betroffenen die Möglichkeit gäbe, diese Massnahme rückgängig zu machen.

Juristische Einordnung dieser Massnahme

All dies verstösst krass gegen die Menschenwürde und elementare gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantierte Grundfreiheiten (Art. 11 GRCh: Meinungs- und Informationsfreiheit; Art. 15 GRCh: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten; Art. 17 GRCh: Eigentumsrecht; Art. 41 und 47 GRCh: Recht auf ein faires Verfahren/Rechtliches Gehör).

Die im deutschen Grundgesetz verankerten Grundrechte spielen hier angesichts der Unterwerfung Deutschlands unter die EU nur eine eingeschränkte Rolle. Aber Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Grundgesetz) garantiert das Eigentum und schützt den Einzelnen vor willkürlicher staatlicher Entziehung oder unverhältnismässiger Nutzungsbeschränkung seiner vermögensrechtlichen Positionen. Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts sind Eingriffe in das Eigentum nur zulässig, wenn sie:

– auf gesetzlicher Grundlage beruhen (Gesetzesvorbehalt),
– dem Allgemeinwohl dienen (z. B. Verhinderung oder Ahndung von Straftaten),
– verhältnismäßig sind, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen.

Ein zentrales verfassungsrechtliches Kriterium für die Zulässigkeit der Einziehung ist die Tatbezogenheit. Staatlicher Zugriff auf Eigentum einschliesslich einer unverhältnismässigen Nutzungseinschränkung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein funktionaler Zusammenhang zu einer konkreten Straftat besteht, und zwar entweder als Tatmittel oder als Tatertrag. Eine Einziehung von Gegenständen, die mit der Tat in keinem Zusammenhang stehen, ist verfassungsrechtlich unzulässig.

Hier noch ein paar Beispiele von zulässiger und unzulässiger Einziehung:

Einziehbar:
– Bargeld aus Drogenhandel (§ 73 StGB)
– Fahrzeug als Fluchtmittel (§ 74 StGB)
– Luxusvilla mit unklarer Herkunft bei Bandenkriminalität (§ 73a StGB)

Nicht einziehbar:
– Legal erworbenes Vermögen ohne Tatbezug hinsichtlich einer Straftat
– Eigentum eines Dritten ohne vorsätzliche Unterstützung des Sanktionierten
– Erbschaft oder Vermögen mit nachweislich legaler Herkunft.

Die Massnahmen, welche gegen Frau Lipp und Herrn Röper erlassen wurden, entbehren jeder juristischen Rechtfertigung: Keine ausreichende gesetzliche Grundlage, kein Dienen des Allgemeinwohls und unverhältnismässig. Weiter besteht kein funktionaler Zusammenhang zu einer konkreten Straftat, da den Betroffenen nicht einmal ein Delikt vorgeworfen wird. Ein Hohn.

Während des Verfassens dieses Artikels hatte ich ein längeres Gespräch mit meinem Kollegen Dr. Andreas Mylaeus, der deutscher Rechtsanwalt ist. Er stellte mir im Nachgang zu unserem Gespräch eine kurze Zusammenfassung seiner juristischen Gedanken zu, welche den Rahmen dieses Artikels sprengen würden, jedoch einen sehr guten Überblick gibt und hier verlinkt wurde: «Rechtliche Einordnung der EU-Sanktionen gegen Thomas Röper».

Bedeutung dieser Entrechtung

Herr Röper und Frau Lipp werden mit diesen Massnahmen faktisch ausgebürgert und enteignet – nota bene widerrechtlich.

Der berühmteste Fall einer Ausbürgerung liegt 79 Jahre zurück. 1936 wurde Thomas Mann von den Nazis ausgebürgert. Pikantes Detail: Die Ausbürgerung wurde von Ernst von Weizsäcker, damaliger Gesandter der Nazi-Regierung in Bern, angeregt. Ernst von Weizsäcker war der Vater des späteren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker.

Brief von Ernst von Weizsäcker vom 6. Mai 1936, in welchem er die Ausbürgerung von Thomas Mann unterstützte.
Wurden nie Freunde: Thomas Mann und Ernst von Weizsäcker

Wie reagieren Berufskollegen? – Gar nicht.

Abgesehen von alternativen Medien schweigen sich die deutschsprachigen Medien mehrheitlich aus. Die Berufskollegen von Alina Lipp und Thomas Röper stehen für ihre geschundenen Berufskollegen nicht auf. Meine Verachtung für alle diese Personen ist grenzenlos.

Und wieder erinnert einmal mich das Agieren der Führer an die Nazi-Zeit. Martin Niemöller, ein evangelischer Theologe, verbrachte zwischen 1937 und 1945 sein Leben in KZs. Er prägte den Ausspruch, den es in vielen Varianten gibt:

Martin Niemöller

„Als die Nazis die Kommunisten holten,
habe ich geschwiegen,
ich war ja kein Kommunist.
Als sie die Sozialdemokraten einsperrten,
habe ich geschwiegen,
ich war ja kein Sozialdemokrat.
Als sie die Gewerkschafter holten,
habe ich geschwiegen,
ich war ja kein Gewerkschafter.
Als sie mich holten, gab es keinen mehr, der protestieren konnte.“

Holocaust Memorial Day Trust

Werden die schweizerischen Behörden diese Sanktionen übernehmen?

Die Schweiz hat bis jetzt praktisch alle Sanktionen der EU übernommen. Zwar behaupten die Schweizer Behörden, dass Sie diese erst nach sorgfältiger Prüfung übernehme. Diese Aussage war jedoch vor allem beim Erlasse des ersten Sanktionspaketes im Februar 2022 wenig glaubwürdig. Dieses Paket, das äusserst umfangreich war, wurde innert 5 Tagen nach Inkrafttreten des EU-Paketes von der Schweiz in Kraft gesetzt.

Bis jetzt schweigt die Schweiz. Ich gehe nicht davon aus, dass die Schweiz dieses illegale Schmierentheater mitmacht. Da ist mein Vertrauen als Schweizer Anwalt in mein Heimatland schlicht zu gross. Ich bin in vielen Punkten mit der Aussenpolitik meiner Heimat – speziell bezüglich Neutralität – nicht einverstanden. Dennoch weigere ich mich zu glauben, dass sich die Schweiz auf ein derartig abartiges Niveau herunterlässt und widerrechtliche politische Verfolgung und Zerstörung von Journalisten aktiv unterstützt. Ich hoffe, dass meine Hoffnung nicht auf Naivität beruht.

Abgesehen davon könnte ein derart illegales Agieren für die Schweiz Probleme kreieren, nicht mit Russland – da ist der Krug bereits zerbrochen – sondern mit den USA. Hier verweise ich auf die Rede von Vizepräsident Vance an der Sicherheitskonferenz vom 14. Februar in unserem Beitrag «Die Brandrede von J.D. Vance in München». Die Amerikaner, welche unter Biden unter Zensur litten, machten bezüglich freier Meinungsäusserung eine klare Kehrtwende. Dieser Umstand wird wohl in den Entscheidungsprozess der schweizerischen Behörden einfliessen, so hoffe ich.

Sanktionen wirkungslos, aber unmenschlich

Interessant am Sanktionsregime der EU – und auch der Schweiz – ist der Umstand, dass diese Sanktionen nicht den geringsten Einfluss auf die russische Regierung hatten, abgesehen davon, dass sich die diplomatischen Verhältnisse zwischen Russland und der EU und in ganz besonderem Masse mit der Schweiz verschlechtert haben. Russland erachtet das Verhalten der «Neutralen Schweiz» als inakzeptabel. Auf die Gefahren, mit denen sich die Schweiz durch ihr unzuverlässiges Agieren konfrontiert sehen wird, haben wir mehrmals ausführlich hingewiesen, unter anderem in unserem Beitrag vom März 2023 «Die Schweiz ist in Gefahr». Die ersten Konsequenzen haben sich bereits eingestellt. Russland – und somit auch China – werden die guten Dienste der Schweiz wohl für lange Zeit nicht mehr in Anspruch nehmen. Diese Länder wenden sich gegenwärtig an die Türkei und Saudi-Arabien – wer hätte sich dies vor ein paar Jahren vorstellen mögen.

Die Wirtschaft Russlands wächst, den Konflikt in der Ukraine werden sie einer militärischen Entscheidung zu ihren Gunsten zuführen können, falls ein Friedensvertrag nicht zustande kommt. Die einzige Partei, welche dies erkannt hat, sind die Vereinigten Staaten. Die Kehrtwende von Präsident Trump ist Zeugnis davon.

Fazit

Was sich die EU mit der Sanktionierung von Alina Lipp und Thomas Röper leistet ist bezüglich Fairness, Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit komplett inakzeptabel und bereitet jedem Rechtsanwalt schlaflose Nächte. Genau so gingen die Nazis gegen Menschen vor, welche eine andere Meinung hatten und den Mut aufbrachten, diese zu äussern.

Hans Frank, Rechtsanwalt und späterer Generalgouverneur Polens unter Hitler, wurde 1946 als einer der Hauptangeklagten in Nürnberg 1946 zum Tode verurteilt und gehenkt – zu Recht.

Er prägte 1933 den Satz: «Recht ist, was dem deutschen Volk nützt.» Die Mächtigen in Europa gehen genau gleich um mit dem Recht und den Menschen. Sie vergewaltigen das Recht und somit auch die Rechte von Menschen, die kein Delikt begangen haben, sondern lediglich eine andere Meinung vertreten. Das mag kurzfristig funktionieren, aber langfristig wird ein Richter den Strang flechten.

Hans Frank am Ende seiner Karriere – 16. Oktober 1946.

Falls sich die Damen und Herren in Brüssel und Berlin daran stören, mit Nazis verglichen zu werden, sei ihnen nahegelegt, sich nicht wie solche zu verhalten.

An die Damen und Herren Journalisten, welche über diese Ungeheuerlichkeit nicht berichten, sei gesagt, dass sie damit Unrecht Vorschub leisten, wohl um den Mächtigen nicht auf die Zehen zu stehen oder Werbekunden nicht zu vergraulen – oder beides. Ihnen scheint die Existenz zweier Berufskollegen ein akzeptabler Preis für Ihr Schweigen zu sein – schämen Sie sich!

EU sanktioniert deutsche Journalisten

32 Kommentare zu „EU sanktioniert deutsche Journalisten

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